AGB

AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen | Mark Gross - Fotografie & Postproduktion

 

 

I Allgemeines, Geltung

II Angebot, Vertragsabschluss

III Überlassenes Bildmaterial

IV Urheberrecht

V Bezahlung, Honorare, Eigentumsvorbehalt

VI Haftung

VII Nutzungsrechte, Persönlichkeitsrechte

VIII Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

IX Mitwirkungspflichten des Kunden

X Leistungsstörung, Ausfallhonorar

XI Datenschutz

XII Vertragsstrafe, Schadenersatz

XIII Schlussbestimmungen

 

 

I. Allgemeines, Geltung

1. Die nachfolgenden AGB gelten für dem gesamten Geschäftsverkehr (Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen) von ” Mark Gross - Fotografie & Postproduktion”. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Dateien usw.).

3. Mit Auftragserteilung (schriftliche Zusage, Unterschrift oder Anzahlung) erkennt der Auftraggeber die AGB an und bestätigt damit, diese gelesen und Verstanden zu haben.

4. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkannt hat.

 

II. Angebot, Vertragsabschluss

1. Die Angebote von Mark Gross sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2. Die Erteilung eines Auftrags an Mark Gross kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Eine erfolgte Anzahlung bestätigt ebenfalls verbindlich die verbindliche Erteilung des Auftrages. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Mark Gross und dem Auftraggeber zustande.

 

III. Überlassenes Bildmaterial

1. Die AGB gelten auch für jedes überlassene Bildmaterial egal ob für ausgedruckte Bilder, analoges oder digitales Bildmaterial.

2. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass es sich bei dem Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Aufnahmen handelt (§ 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz).

3. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, auch für den Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

4. Der/Die Auftraggeber haben nach Erhalt oder Entgegennahme des Bildmaterials die Aufgabe, dieses binnen zwei Wochen auf Mängel zu prüfen. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen, anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen. Ein Anspruch auf Verbesserung oder Änderungen entfällt nach zwei Wochen.

 

IV. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative, Dias und digitalen Original-Dateien (RAW) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe dieser an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.

8. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet. Auch darf das Bildmaterial nur mit Einwilligung des Fotografen abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv verwendet werden.

 

V. Bezahlung, Honorare, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale festgelegt. Nebenkosten - Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc. - sind in einem Pauschalangebot enthalten, sonst vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf das Honorar inklusive Mehrwertsteuer aus.

2. Mit Zustandekommen des Vertrags wird eine Anzahlung iHv 30% der vereinbarten Vergütung fällig.

3. Das Honorar ist spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben ist. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu lasten des Auftraggebers.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Ebenfalls bleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Fotografen, sie gehen erst mit der vollständigen Bezahlung an den Kunden über.

5. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Stil des Fotografen bekannt. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

6. Bei bestimmten Aufträgen - insbesondere Hochzeiten - ist eine Anzahlung notwendig, die den vereinbarten Termin verbindlich sichert. Die Anzahlung wird anschließend mit dem Endpreis verrechnet. Ein Reservierung des Termines erfolgt erst mit Zahlungseingang dieser Anzahlung. Findet der Auftrag nicht statt, weil der Auftraggeber den Termin nicht einhalten kann, wird diese Anzahlung einbehalten. Sie stellt einen pauschalierten Schadensersatz dar, weil für den vereinbarten Termin alle weiteren Anfragen blockiert wurden.

 

VI. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays,Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bilder ,Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.

2. Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Originale (Dias, Negative oder RAW-Dateien) nach einem Monat seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

6. Wird die für die Durchführung des Auftrages, insbesondere die für das Shooting vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

7. Ein vereinbarter Termin zwischen dem Auftraggeber und dem Fotograf sind in jedem Fall wahrzunehmen. Sollte der Fotograf auf Grund höherer Gewalt oder Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen können, bemüht er sich um einen Ersatztermin, der Auftraggeber verzichtet auch auf Schadensersatz gegenüber dem Fotografen. Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, den vereinbarten Termin wahrzunehmen, muss dies frühzeitig mit dem Fotografen besprochen werden. Bei Absagen innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, können Storno- bzw., Ausfallgebühren in Höhe von 50% des voraussichtlichen Auftragswerts in Rechnung gestellt werden. Sollte eine Terminreservierungsgebühr in Form einer Anzahlung vom Kunden entrichtet worden sein, so wird diese von dem Fotografen nur bei höherer Gewalt oder Krankheit zurück erstattet.

8. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

9. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

10. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

VII. Nutzungsrechte, Persönlichkeitsrechte

1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern die jeweils vereinbarten Nutzungsrechte - die Urheberrechte am Bild sind nicht übertragbar und verbleiben immer beim Fotografen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. In der Regel (wenn nichts anderes vereinbart) sind das die privaten Nutzungsrechte. Die Vervielfältigung und die Weitergabe an Dritte werden also für private Zwecke eingeräumt. Eine gewerbliche (kommerzielle) Nutzung sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet.

2. Eine gewerbliche (kommerzielle) Nutzung muss immer ausdrücklich schriftlich festgehalten werden. Die gewerblichen Nutzungsrechte werden vom Fotografen im Angebot und in der Rechnung ausdrücklich erwähnt.

3. „Mark Gross - Fotografie & Postproduktion“ darf die Bildnisse auch dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung von dient. Die Auftraggeber sind insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und werden auch die Gäste der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder besitzen und erklären sich selbst damit auch einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem nicht Vorliegen dieser Einwilligung beruhen, werden die Auftraggeber, „Mark Gross - Fotografie & Postproduktion“ von der Haftung vollumfänglich freigestellt.

 

VIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

1. Für mich („Mark Gross - Fotografie & Postproduktion“) ist es wichtig, Bilder von meinen Arbeiten zu veröffentlichen, damit sich künftige, potentielle Kunden von der Qualität und Kreativität meiner Arbeiten überzeugen können. Der Fotograf ist daher – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

2. Wünscht der Kunde diese Form der Eigenwerbung nicht, sollte das dem Fotografen ausdrücklich mitgeteilt werden. Das wird dann schriftlich festgehalten und respektiert.

3. Die Auftraggeber sind insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden. Bei Hochzeiten werden auch die Gäste vom Auftraggeber darauf hinwiesen und deren Einverständnis eingeholt, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder besitzen und erklären sich selbst damit auch einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem nicht vorliegen dieser Einwilligung beruhen, wird der Fotograf (“Mark Gross - Fotografie & Postproduktion“) von der Haftung vollumfänglich freigestellt.

 

IX. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotograf alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.). Erfolgt dies nicht ausreichend, haftet der Auftraggeber für die entsprechenden Konsequenzen.

2. Wird der Fotograf für eine Hochzeit oder sonstige Veranstaltung gebucht, wird der Kunde dem Fotografen eine Person nebst Kontaktdaten benennen, die ihm während der betreffenden Veranstaltung sowie 3 Stunden vor deren Beginn als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.

3. Bei Veranstaltungen, die mehr als 4 Stunden dauern, ist der Fotograf und dessen Assistent zudem angemessen mit Speisen und Getränken zu versorgen.

 

X. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend im Verhältnis. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

XI. Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

2. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Mit Auftragsvergabe bestätigt der Kunde die Datenschutzhinweise von Mark Gross Fotografie & Postproduktion gelesen und akzeptiert zu haben.

 

XII. Vertragsstrafe, Schadenersatz

1. Bei jeglicher unberechtigter (ohne die Zustimmung von Mark Gross Fotografie & Postproduktion erfolgter) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials zu kommerziellen Zwecken ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 100,- € pro Bild und Einzelfall. Dies gilt vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzsprüche.

2. Durch diese (IX, 1, AGB) Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

 

XIII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen (“Mark Gross - Fotografie & Postproduktion“), wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

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